Nach der Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister) sind Finanzmarktteilnehmer (z. B. ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt anbietet, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder Hersteller von Altersvorsorgeprodukten) und Finanzberater verpflichtet, Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen herzustellen und entsprechende Informationen zu veröffentlichen.
Ein Nachhaltigkeitsrisiko stellt gemäß Art. 2 Nr. 22 der Offenlegungsverordnung ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt (engl. Environmental), Soziales (engl. Social) oder Unternehmensführung (engl. Governance) dar, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Die Kurzbezeichnung dieser Risiken lautet in Anlehnung an die englischen Begriffe ESG-Risiken. Sie werden von uns als Teilaspekte bekannter Risikoarten, wie des Markt- oder versicherungstechnischen Risikos, angesehen und behandelt.
Nach der Offenlegungsverordnung zu erteilende Informationen umfassen auch die Darstellung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens. In dem Zusammenhang definiert Art. 2 Nr. 24 der Offenlegungsverordnung Nachhaltigkeitsfaktoren als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Den Informationspflichten nach der Offenlegungsverordnung kommen die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG, die NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG, die NÜRNBERGER Pensionsfonds AG und die NÜRNBERGER Pensionskasse AG (im Folgenden gleichermaßen mit "NÜRNBERGER" bezeichnet) mit dieser Veröffentlichung nach. Da die Kapitalanlage und das Risikomanagement für die genannten Gesellschaften einheitlich organisiert sind und die Vermögensanlage und -verwaltung zentral erfolgen, unterscheiden sich die aufgrund der Offenlegungsverordnung zu erteilenden Informationen für die einzelnen Gesellschaften nicht. Insofern in diesem Zusammenhang Informationen zur Erfüllung der Offenlegungspflichten in Bezug auf die "NÜRNBERGER" gegeben werden, gelten diese auch als Informationen zur Erfüllung der Offenlegungspflichten aller benannten NÜRNBERGER Gesellschaften.