Mann in schwarzem Kaffee sitzt auf einer Bank und hat Kaffeebecher und Tablet in der Hand

Offenlegungsverordnung.

Informationen nach der Offenlegungsverordnung.

Nach der Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister) sind Finanzmarktteilnehmer (z. B. ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt anbietet, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder Hersteller von Altersvorsorgeprodukten) und Finanzberater verpflichtet, Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen herzustellen und entsprechende Informationen zu veröffentlichen.

Ein Nachhaltigkeitsrisiko stellt gemäß Art. 2 Nr. 22 der Offenlegungsverordnung ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt (engl. Environmental), Soziales (engl. Social) oder Unternehmensführung (engl. Governance) dar, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Die Kurzbezeichnung dieser Risiken lautet in Anlehnung an die englischen Begriffe ESG-Risiken. Sie werden von uns als Teilaspekte bekannter Risikoarten, wie des Markt- oder versicherungstechnischen Risikos, angesehen und behandelt.

Nach der Offenlegungsverordnung zu erteilende Informationen umfassen auch die Darstellung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens. In dem Zusammenhang definiert Art. 2 Nr. 24 der Offenlegungsverordnung Nachhaltigkeitsfaktoren als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Den Informationspflichten nach der Offenlegungsverordnung kommen die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG, die NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG, die NÜRNBERGER Pensionsfonds AG und die NÜRNBERGER Pensionskasse AG (im Folgenden gleichermaßen mit "NÜRNBERGER" bezeichnet) mit dieser Veröffentlichung nach. Da die Kapitalanlage und das Risikomanagement für die genannten Gesellschaften einheitlich organisiert sind und die Vermögensanlage und -verwaltung zentral erfolgen, unterscheiden sich die aufgrund der Offenlegungsverordnung zu erteilenden Informationen für die einzelnen Gesellschaften nicht. Insofern in diesem Zusammenhang Informationen zur Erfüllung der Offenlegungspflichten in Bezug auf die "NÜRNBERGER" gegeben werden, gelten diese auch als Informationen zur Erfüllung der Offenlegungspflichten aller benannten NÜRNBERGER Gesellschaften.

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozess

Leitbild der ESG-Ausrichtung der NÜRNBERGER ist der nachhaltige Unternehmenserfolg zum Wohle von Kunden und Aktionären. Die Kapitalanlagen tragen zu diesem Ziel mit einem stabilen Anlageerfolg bei. In einer sich wandelnden Umwelt gelingt dies nur mit der konsequenten Integration von ESG-Aspekten bei der ganzheitlichen Beurteilung der Chancen und Risiken von Kapitalanlagen. Damit wird auch dem aufsichtsrechtlich verankerten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ("prudent person principle") Rechnung getragen. Aufgrund der Bedeutung des Klimawandels für Erfolg oder Misserfolg von Geschäftsmodellen und Volkswirtschaften legt die NÜRNBERGER den Schwerpunkt auf das 'E', ohne die Bereiche 'S' und 'G' zu vernachlässigen.

Für traditionelle Investmentformen wie Aktien und Anleihen wird ein ESG-Rating, das die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung aggregiert abbildet, von einem externen ESG-Datenanbieter bezogen. Soweit derartige Investments im Direktbestand und in Wertpapierspezialfonds unterhalb einer bestimmten ESG-Ratinggrenze liegen, sind diese durch den jeweiligen Asset Manager zu unterlassen oder gesondert zu begründen ("Comply-or-Explain"). Bei Einzelinvestitionen im Wertpapierdirektbestand und in Wertpapierspezialfonds sind darüber hinaus gegenwärtig die folgenden Ausschlusskriterien implementiert*:

  • a) Keine Investition in Fremd- oder Eigenkapital von Unternehmen, die in irgendeiner Weise in Verbindung mit kontroversen Waffen wie Streumunition, Landminen und biologische / chemische Waffen stehen;
  • b) Keine Investition in Fremd- oder Eigenkapital von Unternehmen, deren Umsatzanteil aus dem Verkauf der von ihnen abgebauten Kraftwerkskohle an externe Parteien 20 % übersteigt oder deren Umsatzanteil aus Kohleverstromung 20 % übersteigt;
  • c) Keine Investition in Fremd- oder Eigenkapital von Unternehmen, deren Umsatzanteil aus Ölsandextraktion 5 % übersteigt, wenn Ölsandreserven besessen werden und nachweislich Umsätze aus Ölsandextraktion veröffentlicht werden;
  • d) Keine Investition in Fremd- oder Eigenkapital von Unternehmen, die die Prinzipien des UN Global Compact nicht einhalten;
  • e) Keine Investition in Agrarrohstoff-Derivate.

Die Ausschlussliste gilt nicht explizit für Publikumsfonds und passive Fonds (z.B. ETFs).

Die Ausübung der Stimmrechte für Aktienbestände in Wertpapierspezialfonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft erfolgt bei Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland gemäß den Empfehlungen externer Stimmrechtsberater und des Bundesverbands Investment und Asset Management e. V. (BVI), bei Unternehmen mit Unternehmenssitz im Ausland gemäß den Empfehlungen externer Stimmrechtsberater gemäß deren länderspezifischen Guidelines.

Bei alternativen Investmentformen wie Immobilien, Infrastruktur und Private Equity sowie Private Debt erfolgt bei Neuzeichnungen ein ESG-Scoring durch den konzerneigenen Asset Manager, das unter anderem das allgemeine ESG-Engagements des externen Asset Managers sowie die konkret verfolgte ESG-Strategie berücksichtigt. Dieses ESG-Scoring fließt in die Investmententscheidung ein. Darüber hinaus dürfen bei neuen Co-Investitionen und Darlehen in den SMAs („separately managed accounts“) der Assetklassen Infrastruktur Equity und Private Equity sowie Infrastructure Debt keine Investitionen eingegangen werden, bei denen der Projekt- bzw. Geschäftszweck in der Erzeugung, Förderung, Energiegewinnung, dem Transport von Kohle oder Erdöl bzw. in der Herstellung und Vermarktung von Streumunition und Anti-Personen-Minen liegen.**

Die Fondsinformationen der Fondsverwalter stehen Ihnen auf unserer Internetseite unter https://nuernberger-de.factsheetslive.com/ zur Verfügung.

*Hinweis zu den Buchstaben b. bis d.: Fremdkapitaltitel, die sich zum 31.12.2022 im Bestand befanden und von diesem Ausschlusskriterium betroffen sind, dürfen bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Hinweis zu den Buchstaben a. bis d.: In Zweifelsfällen hinsichtlich Aktualität und Aussagekraft der von externen Datenanbietern herangezogenen Datenpunkten entscheidet ein Gremium über Anwendung des Ausschlusses.

**Im Regelfall dürfen max. 10% des (zu erwarteten) Umsatzes mit den o.g. Ausschlusskriterien generiert werden.

Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 ("Offenlegungs-Verordnung") veröffentlicht die NÜRNBERGER Informationen darüber, ob bei Investitionsentscheidungen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.

Die NÜRNBERGER berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Bei den vorliegenden Erklärungen handelt es sich um die Erklärungen der oben genannten Einzelgesellschaften zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren.

Erstveröffentlichung zum 30.06.2023 (Berichtszeitraum 2022), zuletzt aktualisiert am 28.06.2024 (Berichtszeitraum 2023, Version 2023_V1).

Bitte beachten Sie, dass die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG und die NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG dieses Jahr rückwirkend zum 01.01.2024 fusioniert wurden. Infolgedessen wird zum 30.06.2025 für die beiden Gesellschaften eine konsolidierte Erklärung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlicht.

Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 ("Offenlegungsverordnung") veröffentlicht die NÜRNBERGER Informationen dazu, inwiefern ihre Vergütungspolitik im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken steht (Transparenz im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik).

Nachhaltigkeitsrisiken werden im Risikomanagementsystem der NÜRNBERGER nicht im Rahmen einer eigenen Risikokategorie betrachtet. Die NÜRNBERGER sieht Nachhaltigkeitsrisiken stattdessen als Teilaspekt bekannter Risikokategorien (z. B. versicherungstechnische Risiken, Marktpreisrisiko, Kreditrisiko, Adressenausfallrisiko) und folgt damit der verbreiteten Auffassung, dass Nachhaltigkeitsrisiken auf alle Risikoarten einwirken. Auf diese Weise ist der Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken seit jeher in der Risikostrategie und im Risikomanagementsystem der NÜRNBERGER verankert. Die Nachhaltigkeitsrisiken werden über diesen Weg zudem mittelbar in der Geschäftspolitik berücksichtigt. Entsprechend sind die mit der Geschäftspolitik einhergehenden Risiken in die Vergütungspolitik einbezogen.

Ziel der zukunftsorientierten und nachhaltigen Vergütungspolitik der NÜRNBERGER ist es, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben das Engagement und die Kompetenz der Mitarbeiter, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats zu erhalten und somit eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit der NÜRNBERGER sicherzustellen.

Die NÜRNBERGER hat die allgemeinen Grundsätze ihrer Vergütungspolitik in Vergütungsleitlinien festgeschrieben. Für Mitarbeiter, Leitende Angestellte, verantwortliche Inhaber von Schlüsselfunktionen, Vorstandsmitglieder sowie Aufsichtsratsmitglieder wurden Vorgaben in die Vergütungsleitlinien aufgenommen. Hierdurch wird erreicht, dass die Vergütungssysteme angemessen, transparent sowie auf eine langfristige Entwicklung ausgerichtet sind.

Sofern für Mitarbeiter und Leitende Angestellte variable Vergütungsbestandteile geleistet werden, stehen diese in einem ausgewogenen Verhältnis zu festen Vergütungsbestandteilen. Somit ist sichergestellt, dass keine erhebliche Abhängigkeit von variablen Vergütungsbestandteilen besteht, aber dennoch eine Orientierung an den unternehmerischen Zielen gegeben ist. ESG-Ziele sind in der variablen Vergütung der Leitenden Angestellten verankert. Durch eine zentrale und gebündelte Betrachtung aller variablen Vergütungsvorgaben im Konzern ist sichergestellt, dass potenzielle Fehlanreize und Interessenkonflikte vermieden werden. Für Mitarbeiter im angestellten Außendienst ist ein wesentlicher Faktor der variablen Vergütung der Erfüllungsgrad der festgelegten Bonifikationsziele.

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder erfolgt dadurch, dass die variablen Vergütungsbestandteile der Mitglieder des Vorstands zum einen Ziele mit ESG-Bezug beinhalten und zum anderen einem Malus- bzw. Clawback-Mechanismus und der Vorgabe unterworfen sind, dass der definierte Mindestwert für die Solvabilität nicht unterschritten wird. Danach können eine unzureichende Kapitalausstattung der NÜRNBERGER oder Pflichtverletzungen eines Vorstandsmitglieds zum Verfall von Vergütungsansprüchen und damit zu einer Reduzierung der erfolgsbezogenen Vergütung (gegebenenfalls bis auf null) führen. Die variablen Vergütungsbestandteile stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den festen bzw. garantierten Vergütungsbestandteilen, sodass vermieden wird, dass die Mitglieder des Vorstands zu sehr auf die variablen Vergütungsbestandteile wirtschaftlich angewiesen sind. Zudem basiert der Gesamtbetrag der variablen Vergütung auf einer Kombination aus der Bewertung der Leistungen des Einzelnen sowie des jeweiligen Geschäftsbereichs und dem Gesamtergebnis des Unternehmens. Die variable Vergütung ist im Umfang begrenzt (Cap). Die Zahlung eines wesentlichen Teils des variablen Vergütungsbestandteils enthält zudem eine aufgeschobene Komponente, die der Langfristigkeit der Geschäftstätigkeiten der NÜRNBERGER Rechnung trägt. Die variable Vergütung zielt somit darauf ab, die operativen Ziele der NÜRNBERGER zu erreichen und nachhaltige Leistung zu belohnen.